Kooperationsvereinbarung

über die Durchführung der Sonderfördermaßnahme
Content Analysis, Retrieval, MetaData: Effective Networking
- nachfolgend CARMEN genannt -
gefördert vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (BMBF) im Rahmen des Förderkonzeptes
Globale Elektronische und Multimediale Informationssysteme
für Naturwissenschaft und Technik
- Global Info -
zwischen den in Anlage 1 aufgeführten Kooperationspartnern.

1
Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung ist die Festlegung von Einzelheiten der Kooperation bei der gemeinsamen Durchführung von CARMEN.
Die Vereinbarung überträgt entsprechende Beschlüsse der Versammlung der an CARMEN Beteiligten und Festlegungen des von ihr gewählten geschäftsführenden Vorstandes in rechtlich verbindliche Form und schreibt sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Genehmigungsverfahrens fort.

2
Ziel des Vorhabens

Der Schwerpunkt der Arbeiten von CARMEN liegt auf der Weiterentwicklung der Inhaltserschließung durch neue Verfahrenstechniken mit starken Verbindungen zum Retrieval.
Im Einzelnen werden die Ziele in der Projektbeschreibung (Pflichtenheft) ausgeführt. Diese ist Bestandteil dieses Vertrages und als Anlage 2 beigefügt.
Es ist vorgesehen, nach Abschluß des Vorhabens aus den Arbeitsergebnissen marktfähige Produkte/ Dienstleistungen zu entwickeln und diese durch Partner aus dieser Kooperationsvereinbarung anzuwenden bzw. zu vermarkten.

3
Organisation

  1. Grundorgan der Kooperation ist die CARMEN - Versammlung. Die Kooperationspartner sind in ihr durch die Projektmitarbeiter vertreten.

    Sie tritt turnusgemäß einmal jährlich zu einem Workshop zusammen, der vom Geschäftsführenden Ausschuß (ECAC: nach 3.2) vorbereitet und dessen Sprecher (stellv. Sprecher) geleitet wird. Grundsatz der Zusammenarbeit der Partner ist Vertrauen und das Streben nach sachlich begründetem Konsens. Treten dennoch Konflikte auf, so ist die CARMEN - Versammlung nach näherer Bestimmung in 3.3 das Organ der Entscheidung.

  2. CARMEN wird durch einen Geschäftsführenden Ausschuß - nachfolgend ECAC genannt - koordiniert und gesteuert. Ihm obliegt die Geschäftsführung und die Wahrnehmung der Geschäfte im Außenverhältnis (Vertretung).

    Mitglieder von ECAC sind die Leiter der in 3.4 aufgeführten Arbeitspakete und weitere Personen, die die angemessene Repräsentanz der an CARMEN beteiligten Gruppen sicherstellen. ECAC setzt die vertrauensvolle Zusammenarbeit im geschäftsführenden Vorstand der Projektvorbereitungsphase fort.

    Leiter von Arbeitspaketen
    Dr.M.KaplanTU MünchenAP 1
    H.BeckerSUB GöttingenAP 2/5
    B.DiekmannBIS OldenburgAP 4
    PD Dr.R.SchwänzlU OsnabrückAP 6
    Prof.Dr.N.FuhrU DortmundAP 7
    Th.SeveriensU OldenburgAP 9
    Prof.Dr.J.KrauseU Koblenz - Landau
    IZ Sozialwissenschaften der GESIS
    AP 11
    Dr.F.GeißelmannUB RegensburgAP 12

    weitere Mitglieder
    Prof.Dr.Klaus D.BierstedtU Paderborn
    IuK Kommission der DMV
    M.PiotrowskiSpringer Verlag
    Dr.Diann Rusch-FejaMPI Bildungsforschung Berlin
    Prof. Dr. Georg F. SchultheißFIZ Karlsruhe
    Global Info Consortium

    Sprecher und Stellvertreter
    PD Dr.R.SchwänzlU Osnabrück
    Prof.Dr.J.KrauseU Koblenz - Landau
    IZ Sozialwissenschaften der GESIS

    Sprecher/ stellv. Sprecher führen die laufenden Geschäfte.

    ECAC tritt mindestens einmal im Halbjahr zusammen. Entscheidungen werden in ECAC einstimmig getroffen. Kommt eine Einigung nicht sofort zustande, werden sich die Partner in einer gesondert anzuberaumenden Sitzung um eine gütliche Einigung bemühen. Kommt eine Einigung wiederum nicht zustande, entscheidet die Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei gleicher Stimmenzahl ist die Stimme des (stellv.) Sprechers maßgeblich. Alle Entscheidungen von ECAC sind für die Kooperationspartner bindend. Ein Drittel der Mitglieder kann eine nur mit Mehrheit getroffene Entscheidung als erfolglosen Einigungsversuch bezeichnen und damit die Einberufung der CARMEN - Versammlung einleiten.

  3. Die CARMEN - Versammlung wird vom Sprecher (stellv. Sprecher) von ECAC unverzüglich einberufen, sofern ein Drittel der Mitglieder von ECAC einen Einigungsversuch in ECAC als erfolglos bezeichnet hat. Die CARMEN - Versammlung wählt in diesem Fall einen dreiköpfigen Sitzungsvorstand aus Mitgliedern, die ECAC nicht angehören dürfen. Die CARMEN - Versammlung entscheidet den Konfliktfall mit der Mehrheit der Stimmberechtigten. Gehören Sprecher/ stellv. Sprecher von ECAC zu den Unterlegenen, wird ECAC die Position(en) auf seiner nächsten Sitzung neu vergeben. Auf Vorschlag des Sitzungsvorstandes kann die CARMEN - Versammlung in dieser Situation mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten auch die Zusammensetzung des Geschäftsführenden Ausschusses abweichend von 3.2 neu bestimmen. Die (Neu-) Wahl von Sprecher und stellvertretendem Sprecher erfolgt durch ECAC mit Mehrheit der Mitglieder.

  4. Ein Gliederungskonzept von CARMEN sind die Arbeitspakete, die in der Vorhabenbeschreibung detaillierte Teilvorhaben bearbeiten.

    ArbeitspaketZiffer
    Digitale Signaturen und Metamaker mit Dokumentenupload für ein verteiltes InformationssystemAP 1
    Metadaten für Terms and Conditions sowie Archivierung AP 2/5
    Persistent Identifiers and Metadata Management in ScienceAP 4
    Metadata based Indexing of Scientific ResourcesAP 6
    A Document Referencing and Linking SystemAP 7
    Fachübergreifende InformationssystemeAP 9
    Heterogenitätsbehandlung bei textueller Information verschiedener Datentypen und InhaltserschließungsverfahrenAP 11
    Konkordanz von Klassifikationen und ThesauriAP 12
  5. Die Arbeitspakete ordnen sich in drei Arbeitsgruppen. Die Abstimmung innerhalb der Arbeitspakete ist in den Einzelbescheibungen geregelt.

    Arbeitsgruppen
    MetaDatenAP 1, AP 2/5, AP 4, AP 6
    RetrievalAP 6, AP 7, AP 11
    Heterogenitäts-
    behandlung
    AP 9, AP 11, AP 12

    Zur operationalen Synchronisation der Teilvorhaben im Einzelnen benennen die den Arbeitsgruppen zugeordneten Arbeitspakete jeweils eine MitarbeiterIn als Mitglied für einen Arbeitsausschuß. Die drei Ausschüsse sind ECAC verantwortlich. Ihre Ergebnisse werden von ECAC im Sinne eines inhaltlichen Projektcontrolling beurteilt.

    Leiter der Arbeitsausschüsse
    MetaDatenPD Dr.R.Schwänzl
    RetrievalProf.Dr.N.Fuhr
    Heterogenitäts-
    behandlung
    Prof.Dr.J.Krause

    Die Arbeitsausschüsse treten mindestens einmal pro Vierteljahr zusammen.

4
Schutzrechte

  1. Die Kooperationspartner verpflichten sich, alle eigenen und ihnen bekannte fremde Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, die für die Durchführung von CARMEN von Bedeutung sein könnten, schriftlich anzuzeigen, und soweit rechtlich zulässig, sich zur gegenseitigen Nutzung zur Verfügung zu stellen.

  2. Erfindungen, die während der Durchführung des Projektes getätigt werden, sind dem Sprecher von ECAC unverzüglich anzuzeigen.

  3. Die Kooperation ist Inhaber der Rechte an den Arbeitsergebnissen von CARMEN.

5
Nutzungsrechte

  1. Die Kooperationspartner erwerben mit der Teilnahme an CARMEN das Recht, die im Rahmen und mit Mitteln des Projektes entwickelten Arbeitsergebnisse (z.B. Software etc.) räumlich und zeitlich uneingeschränkt für den eigenen Bedarf zu nutzen. Dies umfaßt insbesondere das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung von Software. Die Arbeitsergebnisse sind angemessen zu veröffentlichen.

  2. Die Kooperation räumt ihren Partnern zeitlich und räumlich unbeschränkt ein unentgeltliches, nichtausschließliches und nicht übertragbares Recht zur wirtschaftlichen Nutzung von Produkten auf der Basis von Arbeitsergebnissen ein. Auf Antrag erhalten dieses Recht auch andere an Global - Info Sonderfördermaßnahmen Beteiligte.

  3. Für die Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte gelten die Nebenbestimmungen des BMBF, d.h. Übertragung von Nutzungsrechten zu branchenüblichen Bedingungen und unter Berücksichtigung der Förderung mit öffentlichen Mitteln. Die Einzelheiten werden von ECAC festgelegt.

    Gewinne werden von der CARMEN - Versammlung nach einem festgelegten Schlüssel verteilt. Der Geschäftsführende Ausschuß wird der CARMEN - Versammlung einen entsprechenden Vorschlag zuleiten.

  4. Die Kooperationspartner werden den Quell- und Maschinencode, die Unterlagen und die zugehörige Dokumentation untereinander austauschen.

6
Gewährleistung und Haftung

  1. Die Kooperationspartner stehen untereinander für die ordnungsgemäße Erbringung ihrer in der Vorhabenbeschreibung Anlage 2 geregelten Leistungen ein. Sie haften untereinander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  2. Sofern Dritte Ansprüche gegen die Kooperationspartner als Gesamtschuldner geltend machen, haftet im Innenverhältnis derjenige Partner, in dessen Verantwortungsbereich die Ursache für den Anspruch des Dritten liegt. Die Kooperationspartner werden zur Abwehr etwaiger Ansprüche alle erforderlichen Informationen austauschen. Der im Innenverhältnis verantwortliche Partner wird die anderen von etwaigen Ansprüchen freistellen.

  3. Für den Fall des Ausscheidens haftet ein Kooperationspartner für die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Arbeiten.

7
Laufzeit

  1. Diese Vereinbarung gilt für die Dauer des gemeinsamen Projekts. Sie kann durch übereinstimmende Erklärung der Partner verlängert werden.

  2. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Partners werden sich die verbleibenden Partner über die Fortführung des Projektes verständigen. Der ausscheidende Partner ist verpflichtet, die durch sein Ausscheiden entstehenden Kosten in vollem Umfang zu ersetzen. Er wird den verbleibenden Kooperationspartnern unentgeltlich die Nutzung etwaiger zwischenzeitlich von ihm im Rahmen des Projektes erworbener Rechte gestatten. Der ausscheidende Partner wird durch sein Ausscheiden nicht von seiner Haftung für die ihm übertragenen und bis zu diesem Zeitpunkt durchgefürten Projektarbeiten freigestellt.

  3. Weitere Partner können auf Antrag durch ECAC für die Aufnahme in die Kooperation vorgeschlagen werden. Dem Antrag ist die Anerkennung dieser Vereinbarung beizufügen. Die Aufnahme wird in schriftlichem Verfahren durch Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten der CARMEN - Versammlung beschlossen.

8
Vertragsveränderungen und Teilnichtigkeit

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

  2. Sind einzelne Paragraphen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig, so bleibt die Vereinbarung im übrigen wirksam. Die unwirksame Regelung wird ersetzt durch die gesetzlichen Vorschriften oder wenn solche Vorschriften nicht vorhanden sind, durch solche Regelungen, die die Kooperationspartner nach Treu und Glauben zulässigerweise getroffen hätten, wenn sie von der Nichtigkeit Kenntnis gehabt hätten.

  3. Gerichtsstand sowie Erfüllungsort aus dieser Vereinbarung ist - entsprechend dem Sitz des BMBF - Bonn.